§ 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 – 9 S 1413/08Zitiert von 4
- BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01Altenpflegegesetz: teilweise Unvereinbarkeit mit Art. 72, 74 Abs. 1 GGZitiert von 76
- BSG, 20.02.2025 – B 1 KR 6/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - ambulante Entbindung im Krankenhaus - Anspruch auf Mindestfallpauschalenvergütung für eintägige stationäre Entbindung
- OVG Niedersachsen, 18.01.2017 – 8 LA 162/16Hebammenrecht: Widerruf der Berufserlaubnis wegen wiederholten Verstoßes gegen berufsrechtliche Anzeige- und Auskunftspflichten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/4#abs-1 (1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/4#abs-2 (2) Geburtshilfe umfasst
1.
die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an,
2.
die Hilfe bei der Geburt und
3.
die Überwachung des Wochenbettverlaufs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/4#abs-3 (3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird.