Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten

Stand: 10.01.2020

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/4#abs-1 (1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/4#abs-2 (2) Geburtshilfe umfasst

1.
die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an,
2.
die Hilfe bei der Geburt und
3.
die Überwachung des Wochenbettverlaufs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/4#abs-3 (3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird.

§ 3 § 5